Adolf Krohn

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Ein 100-Millionen-Deal im Handel

Ein dreistelliger Millionen-Deal, der weder steuerrechtlich Konsequenzen hatte, noch strafrechtlich geahndet wurde.

Vorbemerkung zur Organisation des Handels: Bedeutende Handelskonzerne mit einem flächendeckenden Filialnetz erneuern regelmäßig, wenn das Geld reicht, etwa im 5-Jahresrythmus, den Filialbestand durch grundlegende Renovierung und Umbau oder geben Filialen auf und mieten neue an.

Hintergrund dieser Philosophie ist die Erkenntnis, dass der Kunde sich spätestens nach fünf Jahren satt gesehen hat und seiner Stammfiliale, insbesondere im Lebensmittelbereich, zunehmend untreu wird.

Dieser Entwicklung versucht der Filialist durch regelmäßige Erneuerung und Umgestaltung des Erscheinungsbildes seiner Filialen zu entgehen. Auch die Neuanmietung von Filialen zwecks Expansion oder als Ersatz für aufzugebende Filialen ist ein fortlaufendes Programm.

Um diese Arbeit zu bewältigen unterhält der Handel Planungs- Bau-, Vertrags- und Immobilienabteilungen, meistens an jeder Niederlassung, in einigen Konzernen sind dies auch zentrale Abteilungen.

Steuern, Immobilienverwaltung und -kauf

Anzukaufende Immobilien halten die Handelskonzerne nur im Ausnahmefall im Unternehmen. Im Regelfall werden diese Immobilien in Grundstücksgesellschaften gesammelt, die im Besitz der Inhaber der Konzerne, oder im Besitz seiner Manager sind.

Damit wird erreicht, dass der Wertzuwachs, also die Bildung der im Grundvermögen meistens entstehenden stillen Reserven, rechtlich legal, ohne Belastung mit Einkommenssteuer im Privatvermögen stattfindet. Selbstverständlich sind das die an den eigenen Konzern vermieteten Immobilien.

Gerade das Streben dieser Immobilienbesitzer nach immer mehr Besitz war in dem nachfolgenden Fall verantwortlich für das Versagen aller Kontrollen. Hinzu kam, dass die Betrüger es meisterhaft verstanden haben den Gesellschaftern des Konzerns gelegentlich einige gute Objekte zu verschaffen und diese Gesellschafter dadurch zufrieden gestellt, überhaupt nicht bemerkten, dass sie nur Brosamen erhielten und die richtig lukrativen Immobilien den Abzockern reiche Beute brachten.

Dass diese Immobilien im Regelfall von der konzerneigenen Immobilien- und Vertragsabteilung aufgespürt und später auch überwiegend verwaltet werden, versteht sich genauso, wie die Vermietung an den eigenen oder vom Manager geführten Konzern.

Inwieweit in solchen Fällen eine steuerlich relevante verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wollte der Autor in diesem Fall nicht vertiefend betrachten.

Wenn geeignete Standorte für Filialen durch die Expansionsabteilung ausfindig gemacht wurden, schloss der Vertreter des Handelskonzerns mit dem Grundstückseigentümer kurzfristig einen Vertrag ab, der lediglich die Aufgabe hat dieses Grundstück vertragsrechtlich zu sichern, bevor die Konkurrenz zugreift. Erst danach wird die weitere Bauplanung betrieben. Unabhängig hiervon sind in dem Vorvertrag schon die Baudaten, wie Verkaufsfläche, Zahl der Parkplätze, Miete, usw. geregelt.

Methodik, Grundlagen

Auch die Tatsache, das es in vielen festgestellten Fällen zu Bauleistungen in solche Fremdimmobilien gekommen ist, die dem Eigentümer, Gesellschafter oder verantwortlichen Manager gehörten und ohne Vertragsgrund zu Lasten des Konzerns abgerechnet wurden, ergab sich beiläufig aus dem Bemühen der verantwortlichen Bauabteilungsleiter, dem Chef oder Inhaber zu gefallen und soll hier trotz Schadenshöhe im mehrstelligen Millionenbereich nicht besonders behandelt werden.

Wir haben auch Hinweise auf Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Altstadtsanierung gefunden, die vorbehaltlich einer tiefergehenden Prüfung, in der Summe, (500.000,00 DM) für einen Multimillionär schlichtweg "Peanuts" sind, ihn aber wegen der strafrechtlichen Sanktionen zwangen, bei dem nachfolgend erläuterten Millionendeal, die Täter bei der Sicherung der Beute zu unterstützen, bzw. sie zu decken, als die Angelegenheit drohte aufzufliegen.

Interessant werden derartige Vorgänge dann, wenn Inhaber oder Manager, als potentielle Anzeigeerstatter bei strafrechtlich relevanten Handlungsweisen von den eigenen Mitarbeitern, so wie hier geschehen, mit solchen "Peanuts" eingebunden werden.

Über einen besonderen Abzockerfall, der trotz exorbitant hoher Beute, weder strafrechtliche noch steuerrechtliche Konsequenzen hatte, berichten wir in der Folge.

Handelnde in der Abzockerstruktur

Innerhalb des Konzerns ein Niederlassungsleiter und ein Hauptabteilungsleiter, dem alle für die Immobilienwirtschaft verantwortlichen Abteilungen zugeordnet waren.

Und wie immer in solchen Fällen mehrere Zentner Schleim mit zerbrochenen Rückgratteilen in Gestalt von Abteilungsleitern, die den durchsichtigen betrügerischen Spielen keinen Widerstand entgegensetzten oder in klarer Erkenntnis der Möglichkeiten im ganz kleinen Maßstab mit abzockten, bzw. sich im Hinblick auf ihren Job prostituierten.

Außerhalb des Konzerns eine jur. Person in Form einer GmbH mit einem Stammkapital von 300.000,00DM, bestehend aus sechs Anteilen a. 50.000,00 DM mit zwei namentlich ausgewiesenen Gesellschaftern bezüglich je eines Anteils und vier treuhänderisch verwalteten Anteilen unbekannter Eigentümer, die mit größter Wahrscheinlichkeit im Führungsbereich des geschädigten Konzerns saßen.

Diese GmbH fungierte als eine Art Holding, die wiederum mehrere in dem Deal eingeschaltete Gesellschaften gegründet hatte. Unter anderem handelte es sich hierbei um Bauträger und ähnliche Firmen. Anzumerken ist hier noch, dass diese Holding mit dem verantwortlichen Niederlassungsleiter über ca. 15 Jahre mitwanderte und erst beim versuchten Ausplündern der dritten Niederlassung auffiel.

Den Fall erläutert anhand von zwei Beispielen

Die mit dem Aufbau und der Unterhaltung des Filialnetzes beauftragten Abteilungen der Niederlassung suchten und fanden im erheblichen Ausmaß Grundstücke und sicherten diese mit einem Vorvertrag für den Konzern. Zu diesem Zeitpunkt war in der Regel die bauliche Lösung bereits skizziert, behördlich mit einer Bauvoranfrage als realisierbar abgestimmt und die Miete für das noch zu bauende Objekt bereits mit dem Grundstückseigentümer fest vereinbart.

Diese Vorverträge wurden erst nach Grundstückssicherung einer erneuten wertanalytischen Betrachtung zugeführt, die außerhalb des Handelskonzerns, durch die Abzockerholding erfolgte. Ob hier alle, oder nur besonders höffige Verträge geprüft wurden, konnte nicht mehr festgestellt werden. Wenn entgegen der ursprünglichen Planung mehr aus dem Grundstück herausgeholt werden konnte, als bereits vertraglich vereinbart worden war, nahm diese Holding die Verhandlung mit dem Grundstückseigentümer auf, und kaufte ihm zu einem Preis X das Grundstück ab. Aufgabe des konzerninternen Teils der Abzockergruppe war es, den Verkauf durch Aufhebung des ursprünglichen Mietvertrages zu ermöglichen. Und weil das Grundstück ohne Mietvertrag nur einen begrenzten Wert hatte, wurde regelmäßig, zeitgleich zwischen dem Handelskonzern und der Abzockerholding ein neuer Mietvertrag auf Grundlage der neuen Baukonzeption abgeschlossen. Das bei der Neukonzeption nur die Interessen der Abzocker und nicht die Interessen des Handelskonzerns berücksichtigt wurden, werden sie in der Folge sehen.

Die folgenden aufgegriffenen Beispielsfälle zeigen auf, dass der Konzern letztendlich nicht nur mehr Miete zu zahlen hatte, als ursprünglich vereinbart, sondern für die höhere Miete auch noch einen schlechteren Standort, als mit dem Erstvertrag vereinbart, hinnahm. Sachverhalte, die seitens der konzernintern Handelnden aus strafrechtlicher Sicht, hinsichtlich Untreue und Betrug zu prüfen wären. Und sofern sich hinter den unbekannten Anteilseignern der außerhalb des Konzerns liegenden Abzockerholding sich Inhaber oder Führungskräfte des Konzerns verborgen haben, wären mindestens Ermittlungen wegen verdeckter Gewinnausschüttung, vielleicht auch wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung erforderlich.

Beispiel 1:

In einer norddeutschen Großstadt wird in bester verkehrsgünstiger Innenstadtlage eine Industriebrache gesichtet. Die Vertragsabteilung sichert dieses Grundstück durch einen Mietvertrag mit dem Eigentümer, in dem bereits der Mietpreis mit 26.000,00 DM monatlich für eine Verkaufsfläche von 1600 qm und eine bestimmte Anzahl von Parkplätzen auf zwanzig Jahre festgelegt ist.

Zu diesem Zeitpunkt lag der Standort des SB-Marktes mit einer Reihe umgebender Shops mitten im Grundstück, umgeben von Parkplätzen.

Insbesondere war der Markt von drei Straßen, davon zwei der Hauptverkehrsachsen der Stadt umgeben.

Insoweit war dies ein Superstandort. Der SB-Markt hätte mit Sicherheit schon im ersten Jahr positive Deckungsbeiträge erwirtschaften können.

Nachdem die Abzockergruppe fertig war und ein neues Baukonzept realisiert hatte, lag der SB-Markt in einer Hinterhoflage und war von den Hauptverkehrsachsen nicht mehr zu sehen.

Um dies zu realisieren kaufte die Gruppe noch ein weiteres Hofgrundstück hinzu, verschob den jetzt neu konzipierten SB-Markt von der ursprünglichen Mittellage an den hinteren Grundstücksrand, abseits der Hauptverkehrsachsen. Die so gewonnenen wertvollen Grundstücksflächen an den Hauptverkehrsstraßen der Stadt wurden wie folgt genutzt:

An der einen Hauptverkehrsachse wurde ein mehrgeschossiges Textilkaufhaus eines international agierenden Textilunternehmens errichtet, an der anderen Hauptverkehrsachse wurde eine über 100 m lange, mehrgeschossige Wohn- und Geschäftsbebauung errichtet.

Beide Baukomplexe verdecken den eingeschossigen, jetzt im Hinterhof liegenden SB-Markt vollständig.

Dieser SB-Markt wurde statt mit den ursprünglich geplanten und vollständig hinreichenden 1600 qm. Verkaufsfläche von den Abzockern mit über 2000 qm errichtet und dem Konzern für jetzt 42.000,00 DM, statt der ursprünglich vereinbarten 26.000,00 DM monatlich vermietet.

Hinzu kam, dass der Handelskonzern dem Textilkaufhaus für einen Baukostenzuschuss von 676.000,00 DM die Nutzung des Parkplatzes zugestanden hatte. Das der tatsächlich gezahlte Baukostenzuschuss von 676.000,00 DM nicht in den Kassen des Konzerns landete, wird hier wegen der Geringfügigkeit der Summe nur beiläufig bemerkt.

Der rechnerische Gesamtschaden belief sich für den Handelskonzern auf Mehrmiete für die Mietzeit von 25 Jahren unabgezinst,

16.000,00 DM x 300 Monate = 4.800.000,00 DM

Baukostenzuschuss Parkplatz= 676.000,00 DM

Verkaufserlös für den Bauplatz des Textilkaufhauses geschätzt = 5.000.000,00 DM

Verkaufserlös für den Bauplatz der Wohn und Geschäftsbebauung geschätzt = 2.000.000,00 DM

minus Aufwand für das zugekaufte Hinterhofgrundstück geschätzt minus = 500.000,00 DM

Gesamtschaden für den Handelskonzern = 12.376.000,00 DM

Hinzu kommen die Schäden aus dem Betrieb des durch die Manipulation ungünstigeren Standortes. Auch im 3. Betriebsjahr hatte der SB-Markt noch hohe siebenstellige Betriebsverluste. Daran wird sich voraussichtlich auch in den nächsten Jahren nichts ändern.

Beispiel 2:

Dieser Fall findet in einer anderen norddeutschen Großstadt bei demselben Handelskonzern statt.

Die Expansionsabteilung des Konzerns findet ein mit einer Tankstelle bebautes großes Grundstück an einer wichtigen Ausfallstraße, nicht weit vom Zentrum entfernt.

Mit dem Grundstückseigentümer wird der Mietvertrag über einen genau definierten SB-Markt mitten im Grundstück mit vorgelagerten Parkplätzen langfristig abgeschlossen.

Die noch vorhandene Tankstelle eines großen Mineralölkonzerns wird mitvermietet. Die Mineralölgesellschaft hatte zu diesem Zeitpunkt bereits den Pachtvertrag gekündigt und beabsichtigte die Tankstelle zu schließen. Dies änderte sich als bekannt wurde, das ein großer SB-Markt auf dem Grundstück gebaut werden sollte.

Nach dem gleichen Strickmuster wie zuvor, wurde der bestehende Mietvertrag über 35.000,00 DM Monatsmiete für den SB-Markt, in dem der Untermietvertrag bzgl. der Tankstelle enthalten war, aufgelöst. Auf die Tankstelle entfiel hierbei ein Mietpreis von 9.500,00 DM und auf den SB-Markt ein Mietpreis von 25.500,00 DM.

Das Grundstück wurde nach Kauf von der Abzockerholding grundbuchrechtlich in zwei Grundstücke aufgeteilt. Der ursprünglich in Mittellage angemietete SB-Markt wurde an den hinteren Rand verschoben. Im vorderen Bereich wurde die vorhandene Tankanlage zu einer modernen Großtankstelle ausgebaut.

Neue Mietverträge wurden sowohl mit der Mineralölgesellschaft, als auch mit dem Handelskonzern abgeschlossen. Auf den SB-Markt entfiel ursprünglich eine Monatsmiete von 25.500,00 DM. Nach Abschluss der Manipulation waren für den SB-Markt 31.500,00 DM monatlich fällig. Das heißt für einen nach hinten verschobenen schlechteren Standort eine Mehrmiete von 6.000,00 DM monatlich, zu Lasten des Handelskonzerns Zusätzlich wurde der Mietvertrag noch von ursprünglich 15 Jahre auf 20 Jahre verlängert. Anzunehmen ist, dass auch die Mineralölgesellschaft einen durch die Grundstücksentwicklung bedingten höheren Mietpreis, als die früheren 9.500,00 DM monatlich vereinbarte. Nachdem der ganze Deal durch neue Verträge gesichert war, beschaffte sich die Abzockergruppe Liquidität und verkaufte die beiden Grundstücke an einen Frankfurter Immobilienfond. Es ist davon auszugehen, dass die Abzockergruppe in einem dieser sehr frühen Fälle dieser Gruppe eine Beute von ca. 4 - 6 Millionen DM eingefahren hat. Der Schaden für den Handelskonzern war durch die schlechtere Lage des SB-Marktes naturgemäß wesentlich größer.

Ein kleines Bon-Bon am Rande, die Abzockergruppe hatte möglicherweise in diesem Stadium noch nicht die spätere Dreistigkeit. Von der neuen Monatsmiete berechnete sie 29.500,00 DM auf den SB-Markt und 2.000,00 DM auf einen anderen von ihr an den Handelskonzern vermieteten Markt, in dem sie dort die Miete um 2.000,00 DM erhöhte.

Entlarvung der Abzockergruppe in der nächsten Niederlassung:

Diese anfängliche Vorsicht ging dann nach über zehnjährigem Erwerbsstreben in und mit diesem Konzern bei der dritten, von dem konzerninternen Teil der Abzockergruppe übernommenen Niederlassung, endgültig verloren.

In dieser neuen Niederlassung, die durch Zukauf entstanden war, gehörte, für den Handel atypisch, wertvoller innerstädtischer Immobilienbesitz zum Unternehmen. Dieselbe Gesellschafterstruktur, die schon in den anderen Niederlassungen erfolgreich abzockte, hatte bereits mit derselben Abzockerholding im Umfeld der neuen Niederlassung Firmen gegründet, die im Immobiliengeschäft für das Abzocken gebraucht werden. Hierzu gehörte u.a. eine Baufirma, eine Grundstücks- und eine Planungsgesellschaft. Die Geschäfte liefen gut an, weil auch der Niederlassungsleiter aus Norddeutschland mit gezogen war in die jetzt dritte auszuplündernde Niederlassung des Konzerns. Sein in Norddeutschland williger Hauptabteilungsleiter ging jedoch erstmals nicht mit. Dementsprechend war an der neuen Niederlassung auch nicht die aus Schleim mit gebrochenen Rückgratteilen bestehende Abteilungsleiterebene vorhanden.

Beim Verkauf von Grundstücken zu Dumping-Preisen an die Firmen der Gruppe muss etwas schief gegangen sein. Jedenfalls fiel im Konzern auf, dass bei einem Grundstücksverkauf an eine Gesellschaft der Abzockerholding, der vorgesehene Kaufpreis von 16 Millionen DM, um 5 Millionen DM unter dem bekannten Marktwert von 21 Millionen DM lag.

Erst einmal geschah nichts, außer dass Wirtschaftsprüfer mit der Sachverhaltsaufklärung beauftragt wurden. Und wie meistens in solchen Fällen war das Ergebnis der sehr umfangreichen Arbeit viel beschriebenes Papier mit wenig verwertbarem Inhalt. Spezialisten wurden gesucht und im eigenen Konzern in der Revision gefunden. Obwohl mehrere Monate durch die ergebnisarme Wirtschaftsprüfertätigkeit vergangen und die Vertragsakten in der Niederlassung bereits gereinigt waren, wurde noch genug gefunden, um die Systematik der Gruppe beim Ausplündern des Konzerns aufzudecken.

Interessant war die unmittelbare Folgezeit. Viele zum Teil auch Manager aus der obersten Führungsebene des Konzerns standen unmittelbar vor der Strafanzeige, dachten schon frohlockend über die Auswirkung nach, wenn der verhaftete Niederlassungs- und Hauptabteilungsleiter hinter Gittern sitzt, auspackt und der Fall insgesamt aufgerollt werden kann.

Tatsächlich geschehen ist fast nichts. Die namentlich bekannten Abzocker verließen das Unternehmen. Durch eine einfache Zeitungsmeldung, ohne die übliche persönliche Verabschiedung durch den Hauptgesellschafter, konnten Kenner in einem Fall darauf schließen, dass der Abgang des Niederlassungsleiters nicht freiwillig erfolgte.

Der Hauptabteilungsleiter, der über den Namen seiner Ehefrau, noch innerhalb der Niederlassung ein Immobilienbüro unterhielt und u.a. auch die Immobilien der Niederlassung auf eigene Rechnung, unter Mithilfe der ihm unterstellten Mitarbeiter des Konzerns vermakelte, ging später freiwillig.

Seine Versuche sich als nur Mitläufer oder ähnlich rein zu waschen scheiterten.

Was aus ihm geworden ist, wissen wir nicht. Der über fünfzehn Jahre verantwortliche Niederlassungsleiter wurde Vorstandsvorsitzender in einem anderen Teilkonzern eines konkurrierenden internationalen Handelskonzerns und hat demzufolge einen gewaltigen Aufstieg hinter sich. Die Personen, die sich hinter den vier treuhänderisch verwalteten Anteilen der Abzockerholding verbargen wurden nie enttarnt.

Das es äußerst einflussreiche Leute waren, ist logisch, nachdem die bekannten Täter weder strafrechtlich noch arbeitsrechtlich belangt wurden. Als dann der innerhalb des Konzerns agierende Niederlassungsleiter unmittelbar danach Karriere bis zum Vorstandsvorsitzenden gemacht hat, war dies der letzte Hinweis auf den Täterkreis, der sich hinter der Abzockerholding verbarg.

Dass der von den Abzockern um einen dreistelligen Millionenbetrag geschädigte Konzern schwieg und keine Strafanzeige erstattete, hing nach prüfungsseitiger Einschätzung mit den verdeckt operierenden Gesellschaftern der Abzockerholding und ihre Stellung im geschädigten Konzern zusammen.

Dass die namentlich bekannten Teilnehmer innerhalb des Konzerns an dieser Abzockergruppe neben den großen Deals auch noch Kleingeld mitnahmen, Deals, die über eigene Rechnung abgewickelt wurden, deutete daraufhin, dass diese nur als "Soldaten" von den nicht enttarnten Hintermännern benutzt wurden, nicht aber im gleichen Umfang an der Beute beteiligt waren.

So wurde z.B. mit einer hohen kriminellen Energie, eine Untermieterin, die ihr selbst angemietetes Ladenlokal an diesen Handelskonzern weitervermietet hatte, in Verbindung mit unrichtiger Vertragsinterpretation wirtschaftlich ruiniert, so dass sie gezwungen war einer vorzeitigen Vertragsaufhebung des langjährigen Mietvertrages mit dem Handelskonzern zuzustimmen. Parallel wurde der Eigentümerin das Ladenlokal abgekauft und zwischen dem Handelskonzern und einer den Hauptakteuren im Konzern gehörenden Grundstücksgesellschaft ein neuer Mietvertrag geschlossen. Das in diesem neuen Vertrag gleichzeitig die Miete von bisher 4.500,00 DM auf 7.500,00 DM monatlich angehoben wurde gehörte zu dem Deal. Eine Mehrmiete von 3.000,00 DM monatlich ist wahrlich keine große Summe. Dies erkannten natürlich auch die neuen Eigentümer und ließen zu Lasten des Konzerns noch ein paar Umbauten, Modernisierungen und Flächenerweiterungen vornehmen. Natürlich zahlten die neuen Eigentümer auf den ihnen kraft eigener Weisung zufließenden geldwerten Vorteile keine Lohnsteuer. In diesem Fall steckte ein klassischer Betrug, § 263 StGB, als auch die Untreue, § 266 StGB, in allen Tatmerkmalen.

Im übrigen wurde der neue Mietvertrag, mit dem die um 3.000,00 DM erhöhte Miete festgeschrieben wurde, durch den Konzernmanager unterschrieben, der von den Abzockern, mit dem bereits erwähnten, relativ geringfügigem Subventionsbetrug über ca. 500.000,00 DM abhängig gemacht worden war.

Die Täter hatten durch die großen gemeinsamen Deals insofern Glück, dass sie wegen ihres bedeutenden Wissens nicht angezeigt wurden.

Und die geschädigte frühere Untermieterin hatte weder Durchblick noch die finanzielle Kraft, um sich gegen diese faulen Tricks, die ihr die wirtschaftliche Existenz kosteten, zur Wehr zu setzen. Den Rest regelte die Sozialhilfe, die danach von der betrogenen Untermieterin in Anspruch genommen werden musste.

Anmerkung:

In diesen, tatsächlich geschehenen Fällen, steckt so ziemlich alles drin, was in Unternehmen schief laufen kann.

Lückenhaftes internes Kontrollsystem, kriminell handelnde Mitarbeiter innerhalb der Niederlassungsleitung, Funktionsbündelung auf einzelne Mitarbeiter, unbeschränkte Vollmachten der Niederlassung, die ohne Konzernzustimmung alles selbst entscheiden konnte und wie so oft eine gehorsame mittlere Führungsebene, die in der Zusammensetzung aus Schleim und gebrochenen Rückgratteilen bestand. Eine Zusammensetzung, die in anderen gesellschaftlichen Konstellation meistens zum Konkurs führt.